Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 8. (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Interessen der unmittelbar betroffenen Gemeinden bzw. des Bundesamtes für Schiffahrt berühren, diesen rechtzeitig bekanntzugeben. Diese Planungsunterlagen sind in der Wasserstraßendirektion, und sofern Bereichsleitungen eingerichtet worden sind, in diesen zur öffentlichen Einsicht für vier Wochen aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu einbringen.Paragraph 8, (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Interessen der unmittelbar betroffenen Gemeinden bzw. des Bundesamtes für Schiffahrt berühren, diesen rechtzeitig bekanntzugeben. Diese Planungsunterlagen sind in der Wasserstraßendirektion, und sofern Bereichsleitungen eingerichtet worden sind, in diesen zur öffentlichen Einsicht für vier Wochen aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu einbringen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist ehestmöglich das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Schiffahrt herzustellen.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist ehestmöglich das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Schiffahrt herzustellen.
Dokumentnummer
NOR12078296
Alte Dokumentnummer
N5199218016J